
Bedingungen für das TID-LeistungsabzeichenIn der Fassung vom 10.10.2008§ 1 Die Konferenz der XV. TID hat 1969 auf ihrer Tagung in Belgrad beschlossen, für besondere Leistungen des Wasserwanderns im Rahmen der TID ein Abzeichen zu schaffen: Das TID-Leistungsabzeichen § 2 Das Abzeichen wird verliehen in den Stufen: Bronze, Silber, Gold und Gold mit Kranz. § 3 Das Abzeichen in Bronze erhält, wer an einer oder mehreren TID´s mindestens 800 Strom-Kilometer zurückgelegt hat. § 4 Das Abzeichen in „Silber" erhält, wer an a) einer TID über 1200 km oder b) mehreren TID´s mindestens 1600 km zurückgelegt haben § 5 Das Abzeichen in Gold erhält, wer an a) einer TID die gesamten Strecke vom offiziellen Start bis zum offiziellen Ziel befahren hat oder b) mehreren TID´s auf einer Gesamtstrecke von mindestens 2400 km teilgenommen haben. § 6 Das Abzeichen in Gold mit Kranz erhält, wer a) mindestens zweimal die gesamte TID-Strecke vom offiziellen Start bis zum offiziellen Ziel befahren hat oder b) an mehreren TID über 5.000 km zurückgelegt hat und dabei mindestens einmal die gesamte TID-Strecke vom offiziellen Start bis zum offiziellen Ziel befahren hat. § 7 Teilnehmer/innen unter 18 Jahre und über 65 Jahre erfüllen die in den §§ 2-6 genannten Kilometeranforderungen schon mit 60% der erforderlichen Leistung. § 8 a) Maßgeblich sind die amtlichen Stromkilometer. b) Die gefahrene Flussstrecke ist in einem Fahrtenbuch nachzuweisen. c) Gewertet werden nur solche Kilometer, die als TID-Teilnehmer/in gepaddelt, gerudert oder als Steuerleute gefahren wurden. § 9 TID-Teilnehmer aus nicht an der TID teilnehmenden Staaten reichen ihre Bewerbung bei der Nationalen TID-Organisation ein, auf deren Strecke sie die meisten Kilometer ihrer Fahrt zurückgelegt haben; im Zweifelsfalle bei dem Internationalen TID-Ausschuss. § 10 Die Verleihung der Leistungsabzeichen erfolgt durch die Nationalen TID-Organisationen in festlichem Rahmen. § 11 Für das Verleihungsverfahren ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Etwaige Beschwerden sind der nächsten TID-Konferenz vorzulegen. § 12 Diese Bedingungen wurden bei der Konferenz am 10.10.2008 beschlossen und treten mit der Durchführung der 54. TID 2009 in Kraft. Früher zurückgelegte TID-Kilometer können in Anrechnung gebracht werden. |