Auszeichnungen:

Leistungsabzeichen
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Bedingungen für das TID-Leistungsabzeichen

In der Fassung vom 10.10.2008

§ 1 Die Konferenz der XV. TID hat 1969 auf ihrer Tagung in Belgrad beschlossen, für besondere Leistungen des Wasserwanderns im Rahmen der TID ein Abzeichen zu schaffen:
Das TID-Leistungsabzeichen

§ 2
Das Abzeichen wird verliehen in den Stufen: Bronze, Silber, Gold und Gold mit Kranz.

§ 3
Das Abzeichen in Bronze erhält, wer an einer oder mehreren TID´s mindestens 800 Strom-Kilometer zurückgelegt hat.

§ 4
Das Abzeichen in „Silber" erhält, wer an
a) einer TID über 1200 km oder
b) mehreren TID´s mindestens 1600 km zurückgelegt haben

§ 5
Das Abzeichen in Gold erhält, wer an
a) einer TID die gesamten Strecke vom offiziellen Start bis zum offiziellen Ziel befahren hat oder
b) mehreren TID´s auf einer Gesamtstrecke von mindestens 2400 km teilgenommen haben.

§ 6
Das Abzeichen in Gold mit Kranz erhält, wer
a) mindestens zweimal die gesamte TID-Strecke vom offiziellen Start bis zum offiziellen Ziel befahren hat oder
b) an mehreren TID über 5.000 km zurückgelegt hat und dabei mindestens einmal die gesamte TID-Strecke vom offiziellen Start bis zum offiziellen Ziel befahren hat.

§ 7
Teilnehmer/innen unter 18 Jahre und über 65 Jahre erfüllen die in den §§ 2-6 genannten Kilometeranforderungen schon mit 60% der erforderlichen Leistung.

§ 8
a) Maßgeblich sind die amtlichen Stromkilometer.
b) Die gefahrene Flussstrecke ist in einem Fahrtenbuch nachzuweisen.
c) Gewertet werden nur solche Kilometer, die als TID-Teilnehmer/in gepaddelt, gerudert oder als Steuerleute gefahren wurden.

§ 9
TID-Teilnehmer aus nicht an der TID teilnehmenden Staaten reichen ihre Bewerbung bei der Nationalen TID-Organisation ein, auf deren Strecke sie die meisten Kilometer ihrer Fahrt zurückgelegt haben; im Zweifelsfalle bei dem Internationalen TID-Ausschuss.

§ 10
Die Verleihung der Leistungsabzeichen erfolgt durch die Nationalen TID-Organisationen in festlichem Rahmen.

§ 11
Für das Verleihungsverfahren ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Etwaige Beschwerden sind der nächsten TID-Konferenz vorzulegen.

§ 12
Diese Bedingungen wurden bei der Konferenz am 10.10.2008 beschlossen und treten mit der Durchführung der 54. TID 2009 in Kraft. Früher zurückgelegte TID-Kilometer können in Anrechnung gebracht werden.